Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1 Unsere Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen ( kurz Verkaufsbedingungen) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung im Einzelfall schriftlich zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ebenso für künftige Geschäfte im Rahmen einer regelmäßigen Geschäftsbeziehung, auch wenn nicht noch einmal ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Einkaufsbedingungen des Käufers gelten auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

1.3 Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen.

2. Angebot und Annahme

2.1 Die Annahme des Auftrages erfolgt durch unsere Auftrags- bestätigung oder durch Lieferung. Wenn der Käufer nicht unverzüglich widerspricht, dürfen wir Aufträge auch teilweise annehmen und ausführen.

2.2 Die Mindestbestellmenge beträgt 24 Liefereinheiten, das Mindestliefergewicht 110 kg pro Ablieferstelle.

2.3. Die bei uns gekaufte Ware darf weder direkt noch indirekt ohne ausdrückliche Zustimmung aktiv in Länder außerhalb des EWG-Raumes veräußert werden, da wir uns Lieferungen in diese Gebiete selbst vorbehalten. Bei einem Verstoß gegen diese Vereinbarung kann Schadensersatz, auch für Folgeschäden, verlangt und eine weitere Belieferung abgelehnt werden.

2.4 Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus dieser Geschäfts-verbindung abzutreten.

3. Lieferungen

3.1 Die von uns genannten Lieferzeiten sind unverbindlich, es sei denn, es wurde die Lieferung zu einem Festzeitpunkt verbindlich zugesagt.

3.2 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 II Nr. 4 BGB oder § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges der Käufer berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

3.3 Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns, unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Im Falle der grob fahrlässigen Vertragsverletzung ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

3.4 Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglich und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

3.5 Bestellung und Versand können nur in Original-Liefereinheiten laut Preisliste erfolgen. Bei Selbstabholung vom Lager wird keine Erstattung /Vergünstigung gewährt.

3.6 Wird Expressversand gewünscht, so gehen die Mehrkosten zu Lasten des Käufers.

3.7 Bei Anlieferung von Ware auf Euro-Paletten ist ein sofortiger Tausch gegen verwendungsfähige Euro-Paletten vorzunehmen. Wird bei Anlieferung kein Tausch vorgenommen, bleiben die Euro-Paletten Eigentum des Verkäufers. Sie sind unverzüglich, jedoch spätestens nach Ablauf von 4 Wochen, frachtfrei und in ver-wendungs¬fähigem Zustand an das Lager des Verkäufers zurückzugeben. Für Euro-Paletten, die der Käufer nicht zurückgibt, wird der Selbstkostenpreis des Verkäufers berechnet.

3.8 Wir sind zur Lieferung von Teilmengen berechtigt.

4. Preise

4.1 Die Rechnungserstellung erfolgt zu den am Tage der Lieferung gültigen Preisen laut Preisliste, soweit für den Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

4.2 Die Lieferung erfolgt frei Ablieferstelle.

4.3 Die Preise verstehen sich ausschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die am Tage der Lieferung gültige, gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet.

4.4 Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach diesem Zeitpunkt innerhalb der vereinbarten Lieferfristen Änderungen unserer Selbstkosten (z.B. Einkaufspreise, steuerrechtliche Abgaben, Löhne) eintreten. In gleicher Weise und in gleichem Umfang sind wir bei Vorliegen von Kostensenkungen verpflichtet, den Preis herabzusetzen. Kostensenkungen und Kostenerhöhungen werden dabei saldiert. Jede Preisänderung werden wir dem Käufer vier Wochen im Voraus bekannt geben. Dem Käufer steht dann ein Kündigungsrecht für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung zu. Alle Preise verstehen sich inklusive „duale Systemgebühren“.

5. Zahlungsbedingungen

5.1 Unsere Rechnungen sind zahlbar sofort netto (ohne Abzug) bei Rechnungseingang. Kosten, die durch die vom Käufer gewählte Zahlungsweise entstehen, insbesondere Wechsel- oder Diskontspesen und -gebühren, gehen zu Lasten des Käufers. Bargeldlose Zahlungen haben erst dann befreiende Wirkung, wenn sie auf sie auf einem von uns benannten Konto eingegangen sind oder im Falle des Bank¬einzuges oder Scheckeinzuges die Leistung der bezogenen Bank erfolgt ist. Wechsel werden nur nach Absprache und dann nur erfüllungshalber entgegengenommen.

5.2 Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen nach den banküblichen Sätzen, mindestens 0,8% pro Monat, zu berechnen. Ferner werden bei Zahlungsverzug alle übrigen noch offen stehenden Forderungen einschließlich aus Wechseln ohne Rücksicht auf ihre Verfallzeit fällig. Wir sind weiterhin berechtigt, von laufenden Verträgen zurück¬zutreten, Lieferungen aus noch laufenden Abschlüssen einzustellen oder von der Stellung von Sicherheiten abhängig zu machen oder nur gegen Nachnahme vorzunehmen. Das gleiche gilt, wenn in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung eintritt (z.B. Wechsel- oder Scheckproteste) oder wenn uns erst nach Annahme des Auftrages Umstände bekannt werden, die eine Kreditgewährung bedenklich erscheinen lassen.

5.3 In allen derartigen Fällen behalten wir uns außerdem das Recht vor, von unserem Eigentumsvorbehalt gemäß Ziffer 5 Gebrauch zu machen und zu diesem Zweck während der normalen Geschäftszeit beim Käufer die noch vorhandenen Bestände aus unseren Lieferungen anzunehmen und zurückzuholen. Die hiermit verbundenen Kosten trägt der Käufer.

5.4 Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung aller der Lieferfirma bzw. dem Verrechnungsgroßhändler gegen den Käufer aus der Lieferbeziehung entstehenden Forderungen ein¬schließlich etwaiger Nebenforderungen, gleich aus welchem Grund – bei Scheck- und Wechselzahlung bis zu deren endgültiger Einlösung – Eigentum der Lieferfirma bzw. des Verrechnungsgroßhändlers.

6.2 Zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich.

6.3 Die Ware darf nur über ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußert werden.

6.3.1 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentums¬recht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Wird noch nicht bezahlte Ware weiter¬veräußert, so tritt der Käufer die gegen Dritte entstehenden Forderungen in Höhe unseres jeweiligen Restguthabens hiermit an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung bereits jetzt an. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung entfällt, wenn der Käufer mit seinem Abnehmer ein Abtretungsverbot vereinbart hat.

6.3.2 Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

6.3.3 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere zu sichernden Forderungen nicht nur vorübergehend um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl insoweit freigeben.

6.4 Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung von noch unbezahlter Ware durch den Käufer ist unzu¬lässig. Wenn von dritter Seite Ansprüche auf die Ware erhoben werden, hat uns der Käufer unverzüglich zu unterrichten und unser Eigentumsrecht anzumelden.

7. Gewährleistung und Haftung

7.1 Es gilt § 377 HGB. Mängelrechte des Käufers setzen voraus, dass der Käufer seiner Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Mängel, garantierte Beschaffenheit, Falschlieferungen, Fehl- oder Mehrmengen zu untersuchen. Offensichtliche Mängel der Lieferung hat er uns unverzüglich, spätestens von 7 Tagen nach Eingang der Lieferung, versteckte Mängel spätestens innerhalb von 7 Tagen nach ihrer Entdeckung zu melden. Anderenfalls gilt die Lieferung als genehmigt. Rüge und Geltendmachung behaupteter Ansprüche haben in jedem Falle vor Verarbeitung, Verbindung, Vermischung und innerhalb der Gewährleistungsfrist zu erfolgen. Die Mängelrüge muss schriftlich erfolgen. Die Untersuchungs- und Rügepflicht erstreckt sich auch auf die Richtigkeit und Verwendbarkeit der an Waren angebrachten EAN-Codierungen oder sonstigen maschinenlesbaren Codiersystemen.

7.2 Bei berechtigten Beanstandungen gewähren wir zunächst ausschließlich Ersatzlieferung (Nacherfüllung). Schlägt die Nacherfüllung (Ersatzlieferung) fehl, kann der Käufer – unbeschadet etwaiger Schadens¬ersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

7.3 Der Käufer hat etwaige Mängel oder Fehlmengen sowie den entstandenen Schaden auf dem Lieferschein, nach Sorten getrennt, quittieren zu lassen. Sind wir durch einen entsprechenden vom Käufer zu vertretenen Verstoß gegen diese Verpflichtung nicht in der Lage, den mit der Versendung betrauten Unternehmer in Anspruch zu nehmen, sind wir von jeder Ersatzverpflichtung frei.

7.4 Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.). Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertrags¬pflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesund¬heit gehaftet wird.

7.5 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Auslieferung. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. § 479 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB, sog. Rückgriffsansprüche) längere Fristen vorschreibt. Im Übrigen bleibt es bei den gesetzlichen Bestimmungen.

7.6 Die in der Preisliste genannten Produkte sind in Deutschland verkehrsfähig. Der Käufer übernimmt die alleinige Verantwortung für die Verkehrsfähigkeit der von ihm an Abnehmer außerhalb von Deutschland gelieferten Vertragsprodukte. Der Käufer stellt uns von jeglichen Ansprüchen frei, die aufgrund oder im Zusammenhang mit einer etwaig fehlenden Verkehrsfähigkeit der Produkte im jeweiligen Ausland geltend gemacht werden, einschließlich der Kosten zur Abwehr von Ansprüchen Dritter.

7.7 Die Produkte sind markenrechtlich geschützt. Die Markenrechte sind vom Besteller zu beachten. Der Besteller darf das Erscheinungsbild der Marken und Ausstattung nicht verändern.

8. Gerichtsstand / Erfüllungsort

8.1 Rheinberg wird als ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort vereinbart. Dies gilt auch für Schecks oder sonstige Urkunden, selbst wenn sie an anderen Orten zahlbar gestellt sind.

8.2 Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

9. Datenschutz

Der Käufer stimmt zu, dass zum Zwecke der automatischen Datenverarbeitung Daten gespeichert werden.

10. Gültigkeit

Diese Bedingungen gelten ab 01.04.2018 und setzen alle bisherigen Fassungen außer Kraft. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen hiervon nicht berührt.

Diversa Spezialitäten GmbH
Hubert-Underberg-Allee 1
47495 Rheinberg
02843 – 920-0
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